Keine Namen mehr auf Klingelschildern und Briefkästen?

In Wien (ja, auch dort gilt die DSGVO) werden nun wohl viele tausend Klingelschilder abmontiert, da die Einwilligung zur Datenverarbeitung (nichts anderes ist das Erstellen eines Klingelschildes und dessen öffentliche Anbringung) fehlte. Infos zu der Causa Klingelschild finden Sie z.B. beim orf.at.

Wenn man die DSGVO genau liest, wird man erschreckenderweise feststellen, dass dort tatsächlich steht, dass die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Unternehmen nur rechtmäßig ist, wenn mindestens eine der in Art. 6 DSGVO genannten Voraussetzungen gegeben ist.

Fast alle dort geregelten Rechtsmäßigkeitsvoraussetzungen kann man von vornherein ausschließen. Es bleibt nur die Einwilligung (Art. 6 I a DSGVO) oder die öffentlichen Interessen (Art. 6 I e DSGVO).

Die Einwilligung durch die betroffene Person muss für einen bestimmten Zweck gegeben werden und die Bedingungen für eine wirksame Einwilligung (Art. 7 DSGVO) eingehalten werden. Wenn man also überhaupt nicht mit dem Mieter über sein Klingelschild geredet hat, wird man kaum wirklich eine Einwilligung in die Verarbeitung und Veröffentlichung des Namens des Mieters behaupten können. Gleiches gilt dann auch für den Briefkasten.

Nun könnte man noch meinen, dass ohne Klingel und ohne Briefkasten ja überhaupt kein Brief mehr zugestellt werden könnte und daher auch das gesamte öffentliche Leben (Zusendung von erforderlichen Dokumenten, Rechnungen, gerichtlichen Ladungen usw.) kaum noch möglich ist, da im Melderegister ja nicht einmal das Stockwerk, sondern immer nur die Hausnummer hinterlegt ist.

Nun wird man sich fragen müssen, ob ein Klingelschild durch den Vermieter für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt.

Warum muss man bei einem Haus wissen, wo man klingeln muss, wenn man doch auch einfach bei allen Bewohnern klingeln könnte? Dann wird man den richtigen schon treffen. Könnte es nicht auch sein, dass nur Briefsendungen, also der Namen am Briefkasten, für die öffentlichen Interessen erforderlich sind?

Die entsprechende Kommentarliteratur schreibt hierzu:

Das Bestehen eines möglichen, aber nicht (gem. Rechtsvorschrift) zwingenden öffentl. Interesses alleine reicht nicht aus, um eine Datenverarbeitung zu legitimieren. (Paal/Pauly/Frenzel DS-GVO Art. 6 Rn. 23-25, beck-online)

Dies bedeutet also, dass auch das öffentliche Interesse als Grundlage für eine Rechtmäßigkeit eine Erstellung des Klingelschildes und des Briefkastenschildes durch den Vermieter ausscheidet.

Der Mieter selbst muss sich also darum kümmern, dass er entsprechende Post erhalten kann oder Besuch vom Gerichtsvollzieher. Dies ist nicht die Aufgabe des Vermieters.

FAZIT: Ohne Einwilligung durch den Mieter, darf der Vermieter kein Namensschild am Briefkasten oder an der Klingel anbringen.

Dies gilt natürlich nur, wenn der Vermieter selbst keine Privatperson ist, denn zwischen Privatpersonen entfaltet die DSGVO keine Wirkung.

Aber alle gewerblichen Vermieter müssen nun schnell handeln. Holen Sie sich umgehend von sämtlichen Mietern eine ausdrückliche Einwilligung ein, wenn Sie das Namensschild am Briefkasten oder an der Klingel einfach selbst angebracht haben.

Ansonsten kann es Ihnen wie in Wien gehen, dass Mieter Sie zur Entfernung und Schadenersatzzahlung auffordern.

Eine Einwilligung in einem Mietvertrag versteckt, reicht übrigens nicht aus. Denn dort müssten Sie die Einwilligung entsprechend den Vorgaben des Art. 7 DSGVO gestalten, damit diese auch wirksam ist.

Aber natürlich dürfen Sie Mietern weiterhin den Service bieten, die Klingel- und Briefkastenschilder zu erstellen. Und im Sinne einer einheitlichen Optik ist dies durchaus empfehlenswert. Nur müssen Sie darauf achten, dass dies mit der ausdrücklichen Einwilligung der Mieter geschieht. Ein guter Stil wäre daher, für zukünftige Mieter einfach ein kleines Formular beim Mietvertragsabschluss vorzulegen, in welchem diese die Angaben einfügen, welche auf dem Klingelschild bzw. Briefkastenschild stehen sollen. Indem dies ausgefüllt wurde, hat der Mieter dann auch entsprechend eingewilligt.

AKTUALISIERUNG: -> Nun haben wir den Datensalat!